Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente und andere technische Vorrichtungen werden im Zolltarif grundsätzlich von den Kapiteln 84 und 85 sowie dem Kapitel 90 des Zolltarifs erfasst.
Die Kapitel 84 und 85 bilden den Abschnitt XVI des Zolltarifs; dabei umfasst das Kapitel 84 insgesamt 87 vierstellige HS-Positionen, das Kapitel 85 insgesamt 49 vierstellige HS-Positionen. Damit sind beide Kapitel die umfangreichsten Kapitel des Zolltarifs.
Die Einreihung von sog. „Sondermaschinen“ in den Kapiteln 84, 85 und 90 wird durch Abschnitts- und Kapitelanmerkungen geregelt. So regelt die Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI die Einreihung von kombinierten Maschinen bzw. Multifunktionsmaschinen; die Anmerkung 4 zum Abschnitt XVI regelt die Einreihung von Systemen, die aus verschiedenen Einzelkomponenten bestehen. Derartige Systeme werden im Zolltarif als „funktionelle Einheit“ bezeichnet.
Über die Anmerkung 3 zu Kapitel 90 finden die Anmerkungen 3 und 4 zu Abschnitt XVI auch auf die Einreihung von Sondermaschinen in das Kapitel 90 des Zolltarif Anwendung.
Darüber hinaus enthält das Kap. 84 noch eine Spezialanmerkung, die Anmerkung 8, die sich mit der Einreihung von Maschinen mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit beschäftigt.
In diesem Kurs möchten wir Ihnen anhand zahlreicher praktischer Fallbeispiele die Systematik der Einreihung von Sondermaschinen darstellen. Nur wer das zolltarifliche „Handwerkzeug“, die Anmerkungen zu den Kapiteln und Abschnitten, kennt, ist in der Lage Spezial- und Sondermaschinen richtig in den Zolltarif einzureihen.
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