Der Überbegriff “Warenursprung und Präferenzen” umfasst das nichtpräferenzielle Warenursprungsrecht und das Präferenzrecht. Die Gemeinsamkeit liegt darin, dass aus dem Ursprung einer Ware unterschiedliche Rechtsfolgen abgeleitet werden, wobei sich jedoch die jeweils zugrunde liegenden Ursprungsregeln deutlich unterscheiden.
Präferenzmaßnahmen stellen eine zollrechtliche Vorzugsbehandlung dar. Präferenzmaßnahmen greifen sowohl beim Import in die EU als auch beim Export aus der Union in bestimmte Drittländer.
Präferenzregelungen bestehen im Warenverkehr mit zahlreichen Ländern. Sie können auf der Grundlage von Abkommen mit einzelnen oder mehreren Ländern, aber auch durch autonome Rechtssetzung der Europäischen Union für Ländergruppen gelten, z.B. mit den Ländern des Pan-Euro-Mittelmeerraums, mit Kanada, Japan oder Südkorea oder dem Vereinigten Königreich.
Unterschieden wird dabei zwischen Ursprungspräferenzen, die nur für Ursprungswaren aus den jeweiligen Ursprungszonen gewährt werden bzw. den Freiverkehrspräferenzen, z.B. im Warenverkehr mit der Türkei.
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